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§1 Geltungsbereich
Das Redaktionsstatut gilt für alle Personen, die am Programm von HERTZ 87,9 mitwirken. Grundsätzlich sollen alle Personen, die am Programm von HERTZ 87,9 mitwirken, bemüht sein, einen fairen und kollegialen Umgang untereinander zu schaffen und zu erhalten. Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Redaktionsstatut verstossen, verlieren ihr Mitwirkungsrecht.
§2 Programmgrundsätze
Für die Verbreitung des Programms gilt die verfassungsmässige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Insbesondere ist
- die Würde des Menschen zu achten.
- das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit zu achten.
- der Glaube, die Weltanschauung und die Meinung anderer zu tolerieren.
- die internationale Verständigung zu fördern.
- die soziale Gerechtigkeit zu fördern.
- die Diskriminierung von Minderheiten zu unterlassen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beizutragen.
Um eine vorurteilsfreie und ausgewogene Berichterstattung zu gewährleisten, sollen die verschiedenen Perspektiven eines Themas angemessen dargestellt werden. Ausserdem soll sorgfältig recherchiert werden, wobei die jeweiligen Quellen zu prüfen sind. Eine präzise und sachliche Sprache soll der Wahrhaftigkeit und Toleranz dienen. Persönliche Meinungen der Redakteure, die veröffentlicht werden, müssen klar als solche erkennbar sein und als Kommentar, Glosse, o.ä. gekennzeichnet werden.
§3 Programmauftrag
HERTZ 87,9 versteht sich als politisch unabhängige, überparteiliche Institution. Im Zentrum der Berichterstattung steht das Geschehen an den Hochschulen Bielefelds. Das Programm soll die interne Kommunikation sowie die Darstellung der Hochschulen nach aussen fördern. Die Programminhalte richten sich insofern nach hochschulischen und studentischen Interessen. In diesem Rahmen strebt HERTZ 87,9 an, zu einer umfassenden Information und freien individuellen Meinungsbildung beizutragen.
Die Sendungen müssen
gemäß §33a Landesrundfunkgesetz NRW im funktionellen Zusammenhang mit den Aufgaben der Hochschulen stehen. Die Aufgaben richten sich insbesondere nach §3 Universitätsgesetz und Fachhochschulgesetz NRW.
frei von Werbung sein.
Die Sendungen dürfen
keine öffentlichkeitsarbeit für einzelne Parteien, Gruppen oder an Wahlen beteiligte Vereinigungen enthalten.
§4 Programmverantwortung
Verantwortlich im Sinne des Presserechts ist der/die Redaktionsleiter/in.
Verantwortlich im Sinne des Presserechts kann nicht sein, wer
seinen/ihren ständigen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist.
nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§5 Redaktionsmitglieder
Mitglieder und Angehörige der Universität Bielefeld, der Fachhochschule Bielefeld und der Kirchlichen Hochschule Bethel können Redaktionsmitglieder werden. Die Redaktions-mitglieder gewährleisten den professionellen und reibungslosen Ablauf des Programms. Sie sollen möglichst frei und selbständig ihren Beitrag zum Programmauftrag leisten.
Weitere Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Redaktion sind:
die Mitgliedschaft im Trägerverein HERTZ 87,9 e.V..
eine freie mehrwöchige Mitarbeit.
die Anfertigung einer eigenständigen Beitragsproduktion als Arbeitsprobe.
die Teilnahme an einer Technikeinführung.
die Teilnahme an einem redaktionellen Einführungskurs.
Der/Die RedaktionsleiterIn entscheidet auf Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterinüber die Aufnahme in die Redaktion. Sie können von einzelnen Voraussetzungen absehen, falls entsprechende Qualifikationen vorhanden sind. Der/die AusbildungsleiterIn versucht, RedaktionsanwärterInnen für die Aufnahme in die Redaktion vorzubereiten.
Wird jemandem die Aufnahme verwehrt, so kann sich die betroffene Person an die Gesamtredaktion wenden. Diese entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Redaktion.
§6 Rechte und Pflichten der Redaktionsmitglieder
Die Redaktionsmitglieder haben Stimmrecht auf den Redaktionsversammlungen.
Die Redaktionsmitglieder können die Ressorts selbst wählen. Sie können für mehrere Ressorts arbeiten.
Die Redaktionsmitglieder arbeiten in puncto redaktionelle Mitarbeit unentgeltlich. Sollten sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein, stellen sie HERTZ 87,9 e.V. frei von Ansprüchen der betreffenden Verwertungsgesellschaft gegenüber HERTZ 87,9 e.V.
Die Redaktionsmitglieder sollen kontinuierlich am Programm mitarbeiten. Sie sollten gemeinschaftlich den Programmauftrag erfüllen und bei Bedarf auch gemeinschaftliche Aufgaben übernehmen, insbesondere was die Wartung und Instandhaltung der Technik und Räume betrifft.
Die Redaktionsmitglieder verpflichten sich, Beschlüsse der Redaktionsversammlung zu befolgen.
Die Zulassung zur Moderation und zum Sprechen von Nachrichten erteilt die Redaktionsleitung auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Voraussetzungen hierfür sind ein Moderationstraining und/oder Sprechtraining oder entsprechende Vorerfahrungen.
§7 Redaktionsversammlung
Die Mitglieder der Redaktion treffen sich einmal in der Woche zur Redaktionsversammlung, um u.a. über die Programmgestaltung zu beraten. Dieses Treffen der Gesamtredaktion wird vom dem/der RedaktionsleiterIn geleitet.
Die Redaktionsversammlung wählt für die Dauer eines Semesters
- je Ressort eine/n RessortleiterIn
- die Leitung der Musikredaktion
- die Leitung der Internetgruppe
Die Mitglieder der einzelnen Ressorts bzw. Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Redaktionsversammlung wählt die entsprechende Leitung mit einfacher Mehrheit. Dazu müssen zwei Drittel der Redaktionsmitglieder anwesend sein. Die entsprechende Redaktionsversammlung muss zwei Wochen vorher auf einer Redaktionsversammlung und durch Aushang in den Räumen von HERTZ 87,9 angekündigt werden. Die StellvertreterInnen werden innerhalb der Gruppen gewählt.
Die Gesamtredaktion bestimmt aus ihrer Mitte die KanditatInnen für die Redaktionsleitung, die technische Leitung, die Ausbildungsleitung und die Projektleitung mit einfacher Mehrheit unter der Voraussetzung, dass zwei Drittel aller Redaktionsmitglieder anwesend sind. Die entsprechende Redaktionsversammlung muss drei Wochen vorher auf einer Redaktionsversammlung und durch Aushang in den Räumen von HERTZ 87,9 angekündigt werden. Ist die Redaktionsversammlung nicht beschlussfähig, wird die Wahl auf die Redaktionsversammlung der kommenden Woche vertagt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die KanditatInnen werden der Mitgliederversammlung des Trägervereins HERTZ 87,9 e.V. zur Wahl in den Vorstand empfohlen. Die Gesamtredaktion kann beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Abwahl beantragen, falls nach Auffassung der Gesamtredaktion ein/e AmtsinhaberIn einen groben Verstoss gegen das Redaktionsstatut begangen hat. Voraussetzung ist, dass auf der entsprechenden Redaktionsversammlung drei Viertel der Redaktionsmitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden hierfür stimmen. Über eine endgültige Abwahl entscheidet die Mitgliederversammlung des Trägervereins.
Die Redaktionsversammlung entscheidet über Vorschläge zu Änderungen des Redaktionsstatuts auf Grundlage von §16 Abs.2.
§8 Chef vom Dienst (CvD)
Zu den Aufgaben der CvDs gehört die Koordination des Sendeablaufs. Die CvDs sind weiterhin abnahmeberechtigt für Beiträge aller Redaktionsmitglieder, wobei sie sich an die im Redaktionsstatut verankerten Richtlinien sowie die Programmanweisungen halten sollen.
Vor dem ersten Einsatz als CvD muss die Redaktion die in Frage kommenden Redaktionsmitglieder durch Wahl legitimieren. Eine längere kontinuierliche Mitarbeit sollte vorausgesetzt werden. Der/die RedaktionsleiterIn hat gegen die Ernennung eines CvDs ein Vetorecht.
§9 Wortredaktion, Musikredaktion, Internetgruppe
Die Redaktion besteht aus der Wortredaktion, der Musikredaktion und der Internetgruppe. Die Wortredaktion besteht aus folgenden Ressorts: -Wissenschaft -Nachrichten-(Hochschul)-Politik-Kunst & Kultur-Comedy & Lebensart
Die MitarbeiterInnen jedes Ressorts, der Musikredaktion sowie der Internetgruppe sollen sich jeweils einmal in der Woche treffen.
Bei Bedarf kann von der RessortleiterInnenkonferenz oder auch auf Antrag eines oder mehrerer Redaktionsmitglieder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, weitere Ressorts einzurichten und das Redaktionsstatut entsprechend zu ändern.
Entsprechendes gilt für die Schliessung von Ressorts, falls die bisherige Ressortaufteilung nicht mehr aufrechterhalten werden kann oder wenn aus Personalmangel kein Redaktionsmitglied in der Lage oder willens ist, in dem betreffenden Ressort mitzuwirken. Die daraus folgende änderung im Redaktionsstatut muss gemäss §16 (2) erfolgen.
Die Wort- und Musikredaktion erfüllen den Programmauftrag in den ihnen zugewiesenen Bereichen.
§10 RessortleiterInnen
Die RessortleiterInnen betreuen ihr Ressort redaktionell. Sie sind dafür verantwortlich, dass die für das jeweilige Ressort verankerten Programmanweisungen eingehalten werden.
Die RessortleiterInnen übernehmen organisatorische Aufgaben. Dazu gehören die Koordination der Themenvergabe und die termingerechte Produktion der Beiträge.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der RessortleiterIn nimmt der/die stellvertretende RessortleiterIn die Aufgaben wahr.
Die o.g. Punkte gelten ebenfalls für die jeweilige Leitung der Musikredaktion und der Internetgruppe.
§11 RessortleiterInnenkonferenz
Die RessortleiterInnen und die LeiterInnen der Musikredaktion und der Internetgruppe treten regelmässig zur RessortleiterInnenkonferenz zusammen. Ist die jeweilige Leitung verhindert, muss ein/e VertreterIn entsandt werden. Die Chefs vom Dienst der jeweiligen Woche sollen ebenfalls anwesend sein. Die RessortleiterInnenkonferenz wird von dem/der RedaktionsleiterIn geleitet.
Die RessortleiterInnenkonferenz ist für die Koordination und Planung des Programms zuständig.
Die RessortleiterInnenkonferenz kann den Aufgabenbereich der einzelnen Ressorts festlegen. Ausserdem kann sie das Wort-Musik-Verhältnis bestimmen und Sprachregelungen treffen.über änderungen nach diesem Absatz muss der Programmbeirat informiert werden.Dieser hat ein Vetorecht.
Die RessortleiterInnenkonferenz kann der Gesamtredaktion änderungen des Programmschemas empfehlen. Die Gesamtredaktion entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die geplanten änderungen sind mit der Landesanstalt für Rundfunk NRW abzustimmen.
§12 RedaktionsleiterIn
Der/die RedaktionsleiterIn achtet auf die Einhaltung des Redaktionsstatuts. Die Redaktionsleitung soll einen reibungslosen Programmablauf und ein kontinuierliches Programm gewährleisten.
Der/die RedaktionsleiterIn leitet die Sitzungen der Gesamtredaktion und die RessortleiterInnenkonferenzen.
Die Redaktionsleitung kann ein Mitglied der Redaktion abmahnen, suspendieren oder absetzen, wenn dieses
offensichtlich gegen Programmanweisungen oder Programmgrundsätze verstösst.
seinen/ihren Aufgaben innerhalb der Redaktion nicht nachkommt.
den sozialen Frieden der Redaktion stört und den Programmauftrag gefährdet.
gegen die Hausordnung verstösst.
Bei Absetzung eines/einer RessortleiterIn, der Leitung der Musikredaktion oder der Internetgruppe, übernimmt der/die StellvertreterIn kommissarisch die Aufgaben bis zur nächsten Redaktionsversammlung. Einen Ausschluss aus der Redaktion beschliesst die Redaktionsversammlung. Hiergegen kann das betroffene Redaktionsmitglied beim Programmbeirat Beschwerde einlegen.
Die Redaktionsleitung kann während einer laufenden Sendung eine/n ModeratorIn von seiner Sendung entbinden, wenn erhebliche Qualitätsmängel vorliegen oder wenn er/sie gegen das Redaktions- oder Programmstatut verstösst.
Der/die RedaktionsleiterIn entscheidet über die Aufnahme neuer Redaktionsmit-glieder gemäss §5 (3).
§13 AusbildungsleiterIn
Der/die AusbildungsleiterIn ist zuständig für die Organisation und Koordination von Seminaren und Vorträgen.
Er/sie ist dafür zuständig den Kontakt zu den einzelnen Fakultäten und Fachbereichen der Hochschulen zu wahren, um HERTZ 87,9 in die Lehre zu integrieren und so den Charakter als Ausbildungsradio zu gewährleisten.
Er/sie ist für die Betreuung der RedaktionsanwärterInnen und der PraktikantInnen zuständig.
Der/die AusbildungsleiterIn ist für die Ausstellung eines Zertifikats zuständig, welches die Mitarbeit bei HERTZ 87,9 bescheinigt.
Der/die AusbildungsleiterIn schlägt der Redaktionsleitung neue Redaktionsmitglieder vor.
§14 ProjektleiterIn
Der/die ProjektleiterIn führt im Innenverhältnis die Geschäfte des "Trägerverein HERTZ 87,9 e.V."
Er/sie ist dafür zuständig, die für den Betrieb des Senders notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen.
Der/die ProjektleiterIn koordiniert die Presse- und öffentlichkeitsarbeit des Vereins und der Redaktion. Zu diesem Zweck organisiert er/sie die Aktivitäten der PR-Gruppe.
§15 TechnischeR LeiterIn
Der/die technische LeiterIn ist zuständig für die technische Ausstattung von HERTZ 87,9. Er/sie kümmert sich um die Beschaffung, Wartung und Reperatur der Geräte.
Er/sie ist zuständig für die Koordination der Technik-Gruppe, welche sich ebenfalls um die oben genannten Aufgaben kümmert.
§16 Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieses Redaktionsstatuts für unwirksam erklärt werden, so bleibt der übrige Teil hiervon unabhängig wirksam.
Für Vorschläge zu änderungen des Redaktionsstatuts müssen zwei Drittel der Redaktionsmitglieder anwesend sein, die mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die entsprechende Redaktionsversammlung muss drei Wochen vorher auf einer Redaktionsversammlung und durch Aushang in den Räumen von HERTZ 87,9 angekündigt werden. Ist die Redaktionsversammlung nicht beschlussfähig, wird die Wahl auf die Redaktionsversammlung der kommenden Woche vertagt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Der Programmbeirat muss über Vorschläge zu änderungen des Redaktionsstatuts informiert werden und hat das Recht zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung. über änderungen des Redaktionsstatuts entscheidet die Mitgliederversammlung.
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